INFORMATION für Handwerker und Dienstleister zur einrichtungsbezogenen Immunisierungsnachweispflicht  | Märkische Seniorenzentren
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02.03.2022, Lüdenscheid/Werdohl

INFORMATION für Handwerker und Dienstleister zur einrichtungsbezogenen Immunisierungsnachweispflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie an dieser Stelle darüber informieren, dass die sog. "einrichtungsbezogene Impfpflicht" gemäß § 20a IfSG ab dem 16.03.2022 für alle Personen gilt, die in unseren Pflegeeinrichtungen regelmäßig und für jeweils einen längeren Zeitraum (nicht nur einige Minuten) tätig werden. Dies gilt laut Ausführungen des BMG- insbesondere auch für folgenden Personenkreis:

  • (externe) Handwerkerinnen und Handwerker
  • Gesundheitshandwerkerinnen und -Handwerker wie Orthopädietechnik,
  • Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • Externes Reinigungspersonal
  • Heilmitteltherapeuten (Physiotherapie, Ergotherapie etc.)
  • medizinische Fußpflege
  • Friseurinnen und Friseure, die in die Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
  • Mitarbeitende der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.)

Sofern Sie zu dieser Personengruppe gehören und regelmäßig in einer/allen unseren Seniorenzentren eingesetzt sind, müssen Sie der Leitung der Einrichtung bis zum 15.3.2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.

Eine Person, die schon vor dem 16.03.22 regelmäßig bei uns tätig war und bis zum 15.3.22 keinen Nachweis über eine vollständige Immunisierung gegen Covid-19 oder einen noch gültigen Genesenenstatus oder ein Attest über eine medizinische Kontraindikation zur Impfung vorlegt, müssen wir dem Gesundheitsamt melden. Sie darf die Einrichtung aber solange weiter betreten und tätig sein, bis das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausspricht. Ob das passiert, entscheidet das Gesundheitsamt nach eigenem Ermessen.

Eine Person, die erstmals ab dem 16.03.2022 regelmäßig zum Einsatz kommt, und keinen Nach-weis vollständiger Immunisierung gegen Covid-19 oder einen noch gültigen Genesenenstatus oder ein Attest über eine medizinische Kontraindikation zur Impfung vorgelegt hat, darf ab dem 16.03.2022 unsere Einrichtung nicht betreten. 

Nicht unter die Nachweispflicht fallen z. B. Postbotinnen und Postboten oder Paketzustellerinnen und -zusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä.). Die in den Einrichtungen betreuten, gepflegten Personen sowie Besucherinnen und Besucher müssen ebenfalls keinen Nachweis vorlegen. 

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